Wenn ein Volljähriger auf Grund einer Krankheit oder einer Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amtswegen für ihn einen Betreuer (§1896 BGB)
Beratung bei Abfassung von Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachte.
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